Satzung Förderverein Haus der Seidenkultur Paramentenweberei Hubert Gotzes e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der "Förderverein Haus der Seidenkultur Paramentenweberei Hubert Gotzes e.V."
mit dem Sitz in Krefeld hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e.V.).

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, das kulturhistorische, technische Denkmal Paramentenweberei
(Hubert) Gotzes“ - Maus, Krefeld, Luisenstrasse 15, zu erhalten und zu sichern sowie eine museale Nutzung, aber auch eine Ausbildung an den alten Webstühlen zu ermöglichen. Damit ist gleich die Möglichkeit verbunden Krefeld als die
„Stadt wie Samt und Seide“ zu repräsentieren.
Um das Erreichen dieser Ziele zu gewährleisten, strebt der Verein die Zuteilung öffentlicher Mittel und privater Spenden an, die ausschließlich dem genannten Zwecke zu Gute kommen sollen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person ab 16 Jahren werden, die ihren Beitritt schriftlich erklärt, die Satzung anerkennt und den Mitgliedsbeitrag zahlt. Auch juristische Personen (Vereine, Körperschaften usw.) können Mitglied werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt aus dem Verein schriftlich erklären. Eingezahlte Beiträge oder Spenden sind weder ganz noch in Teilen rückzahlbar. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.
Mitglieder, die trotz zweimaliger Aufforderung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, dem Zweck des Vereins zuwiderhandeln oder dessen Ansehen schädigen, können schriftlich durch den Vorstand ausgeschlossen werden. In diesem Falle ist eine Berufung an die nächste Mitgliederversammlung möglich.

§ 5 Finanzmittel
Die Beitragssätze werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• Die Mitgliederversammlung
• Der Vorstand
• Kuratorium, Beirat, Ausschuss

§ 7 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Hierzu lädt der Vorstand unter Wahrung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, bei Abwesenheit aller Vorstandsmitglieder wird ein Versammlungsleiter gewählt. Eine evtl. fällige Wahl des Vorstandes wird von einem der anwesenden Mitglieder geleitet.
Auf der jährlichen Mitgliederversammlung werden der Tätigkeitsbericht des Vorstandes und der Kassenbericht vorgelegt. Sollte die Mitgliederversammlung die Entlastung entsagen, sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die den Mitgliedern nach Abschluss der Prüfungshandlungen unverzüglich einen Bericht erstatten sollen.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Nichtanwesende Mitglieder können ihre Stimme schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Beschlussprotokoll zu verfassen. Dieses
ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung einzeln und mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch vereinbart, dass der Verein gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden allein, bei dessen Verhinderung von den übrigen Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten wird.
Der Vorstand ist berechtigt, sich im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes durch Zuwahl selbst zu ergänzen. Zugewählte Vorstandsmitglieder treten in den Dreijahres-Turnus des Vorstandes ein.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden nur Auslagen erstattet, die durch Beschluss der Vereinsorgane veranlasst worden sind.

§ 9 Kuratorium, Beirat, Ausschuss
Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Kuratorium, Beirat und Ausschüsse einsetzen. Aufgabe von Kuratoren ist es, als Patron, Schirmherr oder Juror behilflich zu sein.
Aufgabe eines Beirats ist die Beratung des Vorstandes im Vereinsmanagement sowie in allen Aufgaben, die sich in der Erfüllung des Vereinszweckes stellen.
Ausschüsse dienen zeitlich befristeten Sonderaufgaben, die neben der üblichen Vorstandstätigkeit eine unzumutbare Belastung auslösen.
Kuratoren und Mitglieder vom Beirat und Ausschüssen werden durch den Vorstand berufen. Die Vereinmitglieder können dem Vorstand Besetzungsvorschläge machen, die für den Vorstand nicht bindend sind.
Die beschriebenen Gremien haben jeweils mindestens drei Mitglieder. Der Vorstand wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Für die Gremien kann eine Geschäftsordnung erlassen werden.

§ 10 Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung. Hierfür ist die Zustimmung von mindestens Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Das Vereinsvermögen fällt bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes nach Abdeckung bestehender Verpflichtungen an die Stadt Krefeld zum Zwecke der Förderung von Wissenschaft und Forschung.

Krefeld, 24. November 2004

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